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AGB
1. Allgemeines
A. ›› Sämtlichen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen unsere nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

B. ›› Entgegenstehendes Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen, weil unser Schweigen dessen Ablehnung bedeutet. Von unseren Vertragsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter und Angestellten, die für uns erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Käufer bindend werden.

C. ›› Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Annahme unserer Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen in jedem Fall zu unseren hier wiedergegebenen Vertragsbedingungen zustande.
3. Preise / Technische Angaben
A. ›› Die Preise verstehen sich , falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ex Lichtenau. Sie basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Beträgt die Lieferfrist mehr als 4 Monate, sind wir bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten, Löhnen usw. oder bei einer Erhöhung unserer Einstandspreise infolge von Währungskursänderungen, mit diesen – auch wenn dieselben rückwirkend in Kraft treten – den Käufer zu belasten.

B. ›› Kostenanschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen und ähnliches verbleiben im Eigentum des Verkäufers, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers dürfen zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Urheberrechte verbleiben beim Verkäufer.

C. ›› Versandkosten für Muster trägt der Käufer. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.
5. Liefertermine/Selbstbelieferungsvorbehalt/
Teillieferungen/Verzug des Verkäufers
A. ›› Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

B. ›› Vom Verkäufer nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten des Verkäufers) und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für den Verkäufer unvermeidbare Betriebsstörungen. Wird dem Verkäufer die Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

C. ›› Wird der Verkäufer trotz Abschlusses einen kongruenten Deckungsgeschäftes von seinem Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass der Verkäufer die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Betrifft die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstlieferung nach Abs. 1 nur einzelne Gegenstände einer einheitlichen Bestellung des Käufers, ist der Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer ein Interesse an der Teilerfüllung des Vertrages hat. Ist letzteres der Fall, wird der Verkäufer hinsichtlich der Gegenstände, die von der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstlieferung betroffen sind, von seiner Leistungspflicht frei, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Verkäufers bedarf. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer zurück, wird er für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.

D. ›› Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer nach Ablauf der von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mit der Mitteilung verbunden sein muss, dass der Käufer nach Fristablauf die Leistung ablehnen wird, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers beim Verkäufer in Lauf gesetzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur dann, wenn der Verzug auf mindestens grob fahrlässiger Verursachung des Verkäufers beruht. Der Schadensersatzanspruch ist im letzteren Fall auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

E. ›› Teillieferungen sind zulässig.

F. ›› Die Lieferung von Dienstleistungen, Entwicklung- und Forschungsleistungen, Softwareleistungen gilt als realisiert, wenn sie an den Käufer in der vereinbarten Ausführung übergeben oder abgesandt wurde.
8. Lizenzbedingungen für Software
Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Anlage (Hardware) auch Software überlassen – gleichgültig, ob Betriebssystemsoftware oder Anwendersoftware – gelten folgende Lizenzbedingungen:

A. ›› Der Käufer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns überlassene Software nebst schriftlichen Unterlagen in Verbindung mit den Geräten zu benutzen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind und mit denen oder für die die Software überlassen wird. Eine Vervielfältigung der Software ist nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Die Vervielfältigung zu anderen Zwecken, die Überlassung der Software an Dritte sowie jede sonstige Verbreitung der Software ist dem Käufer nicht gestattet. Eine vom Käufer beabsichtigte Softwareerweiterung oder Änderung der Softwareausstattung sowie jeder sonstige Eingriff in ein Programm ist uns rechtzeitig vorher mitzuteilen und ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet.

B. ›› Alle Rechte an der Software verbleiben bei uns, insbesondere verbleibt die Software - unser ausschließlich geistiges Eigentum – im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gleichgültig, ob die Software patentiert ist, in sonstiger Weise geschützt ist oder nicht geschützt ist. Die Weitergabe der Software oder zugehörigen schriftlichen Unterlagen an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

C. ›› Die Lizenzgebühr ist im Kaufpreis für die Hardware enthalten.

D. ›› Wir sind berechtigt, das mit dem Käufer bestehende Lizenzverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Käufer gegen die vorstehenden Lizenzbedingungen verstößt und nicht binnen 15 Tagen nach Abmahnung durch uns den Verstoß rückgängig macht bzw. seine Folgen beseitigt oder trotz Abmahnung erneut gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

E. ›› Beim Verkauf von ausschließlich Softwareprodukten oder –leistungen gelten besondere Bedingungen, die mit der jeweiligen Ware angezeigt werden. Bei Softwareentwicklungsleistungen gilt Punkt 11. Die ausführlichen Lizenzbedingungen sind in Anlage 1 dargelegt.
10. Export
Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Ausfuhrbestimmungen. Ihre Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington zulässig. Der Käufer hat den Hinweis seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhaltung der Bestimmungen bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Bestimmungen hin.
11. Dienstleistungen, Erstellen von Berechnungen, Gutachten, Genehmigungsver-fahren, Entwicklungs- und Forschungs-leistungen und ähnliches
A. ›› Prinzipiell gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Lieferung von Waren. Die Dienstleistungen, Berechnungen, Gutachten und ähnliches bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Falls die Bezahlung nach einer entsprechenden Mahnung nicht erfolgt, kann der Verkäufer sämtliche Unterlagen zurückfordern und deren weitere Nutzung verbieten. Das gilt auch, wenn die Unterlagen bei Behörden liegen oder ähnliches. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers. Das befreit den Käufer nicht von der gesamten Zahlungsverpflichtung. Für eventuell dadurch entstehende Schäden haftet der Käufer voll.

B. ›› Der Verkäufer erstellt die Berechnungen, Gutachten, Genehmigungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen. Er haftet in keiner Weise für Folgeschäden, Nichterteilung von Genehmigungen und ähnliches, ausgenommen, es kann dem Verkäufer eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Im Rahmen der Gutachten werden evtl. Vorschläge von durch den Käufer zu ergreifenden Maßnahmen erarbeitet. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und ihrere Konsequenzen liegen ausschließlich beim Käufer.

C. ›› Der Verkäufer erstellt Entwicklungs- und Forschungsleistungen, Softwareleistungen einschließlich Entwicklung von Elektronikkomponenten mit der dazugehörigen Software nach besten Wissen und Gewissen. Er haftet in keiner Weise für Folgeschäden, Produktionsausfall, Nichterteilung von irgendwelchen Genehmigungen (sofern dies nicht ausdrücklich im Auftrag bzw. Vertrag vereinbart und beschrieben wurde.).
12. Lizenzbedingungen für Software
A. ›› Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

B. ›› Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

C. ›› Erfüllungs- und Zahlungsort ist Lichtenau.

D. ›› Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag und seiner Durchführung ist Chemnitz mit der Maßgabe, dass wir als Gerichtsstand auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers wählen sowie nach unserer Wahl einen Rechtsstreit, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, am Amtsgericht als sachlich zuständigen Gericht machen können.

Stand 1. September 2000

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen als PDF-Dokument vor. Zur Anzeige benötigen Sie den frei downloadbaren Acrobat Reader.
2. Angebote
A. ›› Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Der Verkäufer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb einer Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Ein Vertrag kann auch mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer nach dieser Frist zustande kommen.

B. ›› Unsere Prospektunterlagen dienen der Information. Darin enthaltene Angaben stellen keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften dar und sind unverbindlich.
4. Versand, Transport und Versicherung
A. ›› Der Transport der Ware erfolgt, auch wenn wir frachtfrei, FOB oder C&F verkauft haben, auf Gefahr des Käufers. Auch bei Wahl des Transportmittels, der Transportperson und oder des Transportweges durch uns reist die Ware auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss jedweder Haftung unsererseits.

B. ›› Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden Sendungen durch und gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer.
6. Rechnungsstellung und Zahlung
A. ›› Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Ausstellung. Auch bei vorzeitiger Zahlung ist der Käufer nicht berechtigt, Skonto abzuziehen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks, zu deren Entgegennahme wir nicht verpflichtet sind, erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Erst mit deren Bareinlösung ist die Zahlung erbracht.

B. ›› Bei Überschreitung des Zahlungszieles können wir ab Fälligkeit Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, zuzüglich sonstiger Spesen und Kosten. In allen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn eine von uns nach Fälligkeit gesetzte Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird. Durch unseren Rücktritt werden Schadenersatzansprüche (etwa wegen vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinns u.a.) nicht beeinträchtigt.

C. ›› Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse nach Abschluss des Kaufvertrages erheblich, oder erfahren wir nachträglich, dass sie erheblich schlechter sind als von uns angenommen, sind wir berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers – auch aus anderen Lieferungen unsererseits – abhängig zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern und bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Käufers uns gegenüber zurückzuhalten. Auch Forderungen, für die später verfallende Wechsel gegeben wurden, sind sofort fällig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn wir Wechsel hereingenommen haben und uns eine ungünstige Auskunft über die Vermögensanlage des Akzeptanten oder Ausstellers zugeht.

D. ›› Der Käufer kann nur, mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehalt steht dem Käufer nicht zu.

E. ›› Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, eine Anzahlung, Bankgarantie oder ähnliches zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
A. ›› Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Grund, insbesondere auch aus vorangegangen beiderseitigen Geschäften – unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Das Bestimmungsrecht darüber, auf welche Teile der Gesamtverbindlichkeiten á- conto- Zahlungen des Käufers anzurechnen sind, steht uns zu.

B. ›› Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer übt den Besitz an der neuen Sache für uns aus.

C. ›› Der Käufer kann unseren Liefergegenstand – sofern er sich nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet – in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt gegen Bar- oder Wechselzahlung weiter veräußern. Solange sich die Vorbehaltsware beim Käufer befindet, hat dieser sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.

Die dem Käufer durch die Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund entstehenden Rechte und Forderungen – einschließlich derjenigen auf Schadensersatz oder Versicherungsleistung – tritt er mit allen Nebenrechten hiermit an uns ab und zwar in Höhe unserer gesamten Ansprüche an ihn im Zeitpunkt der Weiterveräußerung.

D. ›› Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, tritt er hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe, im Fall vorheriger Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung mit uns nicht gehörender Ware in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer uns hiermit seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufvertrages ist, ab.

E. ›› Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen dem Drittschuldner die Abtretung an uns unter Angabe der Höhe unserer Forderung anzuzeigen. Er hat uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Ansprüche unsere noch offenen Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung des überschießenden Teils verpflichtet, wobei uns des Auswahlrecht zusteht.

F. ›› Verpfändung, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung unserer Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Käufer sind unzulässig. Einwirkungen Dritter – sei es auf die Vorbehaltsware, die uns abgetretenen Forderungen oder die nach den vorstehenden Absätzen begründeten Rechte – hat der Käufer uns sofort unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Sämtliche Kosten einer Intervention durch uns trägt der Käufer.

G. ›› Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern erfolgen nur zur Sicherung unserer Ansprüche.
9. Mängelgewährleistung
A. ›› Gewähr übernehmen wir für die von uns gelieferten Teile auf die Dauer von 6 Monaten beim 8-Stunden-Betrieb, bei Tag- und Nachtbetrieb auf die Dauer von 3 Monaten, vertragsgemäßer Gebrauch vorausgesetzt, vom Tage der Lieferung an gerechnet, und zwar in der Weise, dass wir alle Teile, welche sich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Werkstattausführung als untauglich erweisen, auf unsere Kosten beim Käufer oder bei uns so schnell wie möglich ausbessern oder neu liefern. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war und insbesondere nicht durch eine unsachgemäße Behandlung oder durch Einwirkung von außen entstanden ist, trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen werden. Bei Dienst-, Entwicklungs- und Forschungsleistungen gilt Punkt 9 c).

B. ›› Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei Beanstandungen auf unsere Kosten irgendwelche Veränderungen oder Nacharbeiten ohne unser Einverständnis vorzunehmen. Beanstandete Teile werden unser Eigentum. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Garantiefrist für die ursprüngliche Lieferung. Für Nachlieferungen gilt ebenfalls die Regelung über den Eigentumsvorbehalt (oben 7.).

C. ›› Bei der Lieferung von Dienstleistungen, Entwicklungs- und Forschungsleistungen sind diese spätestens 4 Wochen nach Lieferung/Übergabe durch den Verkäufer abzunehmen. Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Berechtigte Mängel werden vom Verkäufer in einem vertretbaren Zeitraum beseitigt. Danach gilt die Leistung als vollständig abgenommen. Werden innerhalb 4 Wochen keine Mängel angezeigt, gilt die Leistung als angenommen.

D. ›› Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (z.B. weil sie unmöglich ist, zweimal misslingt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist gelingt), kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz aller Art, übernehmen wir nicht. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.

E. ›› Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden der Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.